Prozesskostenrechner
"Was kostet ein Widerspruchs- oder Klageverfahren?"
Ich vertrete bundesweit Mandantinnen und Mandaten vor Verwaltungsgerichten in Coronahilfe-Sachen (Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfen) sowie vor Finanzgerichten in steuerlichen Streitigkeiten
Eine der häufigsten Fragen meiner Mandanten in diesem Zusammenhang lautet: Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich gegen eine behördliche Entscheidung vorgehen möchte?
Mit unserem interaktiven Prozesskostenrechner können Sie das voraussichtliche Kostenrisiko eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens anhand des streitigen Gegenstandswerts überschlägig ermitteln.
Die Vergütung der eigenen Prozessvertretung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei fällt beispielsweise vor dem Verwaltungsgericht regelmäßig eine 1,3-Verfahrensgebühr, vor dem Finanzgericht eine 1,6-Verfahrensgebühr an. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung oder einem sonstigen gebührenauslösenden Termin, entsteht zusätzlich grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr.
Zum Kostenrisiko gehören im Unterliegensfall regelmäßig auch die erstattungsfähigen Kosten der gegnerischen Prozessvertretung sowie die Gerichtskosten. Diese betragen im normalen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich 3,0 Gebühren, vor dem Finanzgericht 4,0 Gebühren. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens, etwa durch Klagerücknahme oder bestimmte Formen der einvernehmlichen Erledigung, können sich die Gerichtskosten reduzieren.
Soweit für die eigene Prozessvertretung Umsatzsteuer anfällt, kann diese bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei erstattungspflichtigen Kosten einer Behörde ist dagegen regelmäßig der Bruttobetrag zu berücksichtigen, soweit die Behörde selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wer zunächst nur wissen möchte, ob sich ein Widerspruch oder eine Klage überhaupt lohnt, kann die Erfolgsaussichten vorab prüfen lassen. Das RVG sieht hierfür eine Gebühr von 0,5 bis 1,0 vor; für die überschlägige Berechnung kann regelmäßig mit 0,75 kalkuliert werden.
Wird anschließend mit der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beauftragt, wird diese Gebühr auf die Gebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens angerechnet.
Der Rechner bietet eine unverbindliche Kostenschätzung. Die tatsächlichen Kosten können insbesondere vom konkreten Verfahren, dem Gegenstandswert, dem Verfahrensverlauf, etwaigen Terminen und weiteren Gebührentatbeständen abhängen.
Selbstverständlich erhalten Sie im Rahmen der Einschätzung der Erfolgsaussichten auch eine individuelle Kalkulation der exakten Prozesskosten.