
Rückzahlung Coronahilfen bei Insolvenz
Corona-Wirtschaftshilfen: Verzicht auf Rückforderungen und Niederschlagung – Aktuelle Rahmenvorgaben
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat mitgeteilt, dass die Vollzugshinweise auf der Überbrückungshilfe-Website kürzlich aktualisiert wurden.
In diesem Zuge wurde ein Anhang zur Anlage 2 beigefügt, der eine Absprache der Länder zu den Rückzahlungskonditionen regelt. Konkret wurden in diesem Anhang einige Grundsätze zur Niederschlagung von Rückforderungen festgelegt. Dabei geht es primär darum, wie mit schwer einzutreibenden Rückforderungen umgegangen wird und wann bestimmte Rückforderungen nicht mehr verfolgt werden sollen. Die Bestimmungen können für Mandanten in der Frage, wie mit bestehenden Rückforderungen umzugehen ist, relevant sein.
An den inhaltlichen Bedingungen der Programme gibt es keine Änderung.
Am 2.7.2015 wurden neue Vollzugshinweise zu den Coronahilfen veröffentlicht.
Darin haben sich Bund und Länder auf bundeseinheitliche Regelungen zur haushalterischen Behandlung von Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen, Neustarthilfen) verständigt.
Diese Regelungen betreffen insbesondere Fälle, in denen eine Rückforderung wirtschaftlich nicht sinnvoll oder rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.
Die Grundlage bildet § 59 der Landeshaushaltsordnungen, der es ermöglicht, auf die Einziehung von Forderungen zu verzichten, wenn deren Beitreibung aussichtslos oder unwirtschaftlich wäre.
Wesentliche Punkte im Überblick:
1. Verzicht auf Rückforderung bei Aussichtslosigkeit der Beitreibung
Ein Verfahren kann abgeschlossen werden, wenn eine Rückforderung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich durchsetzbar ist und die Kosten der Maßnahmen in keinem Verhältnis zum möglichen Ertrag stehen. Dies betrifft insbesondere:
Insolvenzverfahren des Antragstellers, sofern die Hauptforderung 25.000 € nicht übersteigt. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nicht erforderlich (Ausnahme: Subventionsbetrug).
Verstorbene Antragsteller, wenn:
- keine Erben ermittelbar sind (auch nach Rückfrage beim Nachlassgericht),
- das Erbe ausgeschlagen wurde,
- der Nachlass überschuldet ist oder
- der Fiskus Erbe ist.
2. Keine Zustellung möglich – Abschluss ohne Schlussbescheid
Ein Verfahren kann auch dann beendet werden, wenn der Antragsteller nicht auffindbar ist und trotz zweier erfolgloser Zustellversuche (inkl. einfacher Registerrecherche) kein Bescheid zugestellt werden konnte – vorausgesetzt, die Hauptforderung liegt unter 25.000 €.
3. Unbefristete Niederschlagung vor Beitreibungsversuch
Bereits vor Einleitung einer Vollstreckung kann eine Forderung dauerhaft niedergeschlagen werden, wenn:
der Rückforderungspflichtige insolvent ist (Hauptforderung ≤ 25.000 €),
Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.
4. Unbefristete Niederschlagung bei geringer Leistungsfähigkeit
Ein endgültiger Verzicht auf die Beitreibung ist auch möglich, wenn:
- der Rückzahlungspflichtige Grundsicherung (z. B. Bürgergeld) bezieht, oder
- dauerhaft nicht pfändbares Einkommen nachgewiesen ist (z. B. Altersrente oder Erwerbsminderungsrente)
und
- die Hauptforderung ≤ 25.000 € beträgt.
5. Unbefristete Niederschlagung nach erfolgloser Vollstreckung
Je nach Höhe der Forderung sind folgende Versuche erforderlich:
1 Vollstreckungsversuch bei Forderungen bis 25.000 €
2 Versuche bei Forderungen bis 50.000 €
3 Versuche bei Forderungen bis 100.000 €
6. Verfahrensabschluss nach Niederschlagung
Bei unbefristeter Niederschlagung kann das Verfahren endgültig beendet werden – weitere Beitreibungsversuche entfallen.
Details dazu im Video:
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