Rechtsformwahl

Ein Einzelunternehmer ist mit seiner Arbeitskraft und dem ihm zur Verfügung stehenden Kapital häufig nicht in der Lage, alleine seine unternehmerischen Ideen durchzuführen. Ihm fehlt ein Geldgeber oder jemand, der seine Kreditwürdigkeit bei den Banken erhöht. Andere Unternehmer möchten ihren Betrieb vergrößern, die Arbeitslast verteilen oder durch den Zusammenschluss mit einem gleichartigen Unternehmen eine bestehende Konkurrenzsituation am Markt beenden. Dritten, die sich zur Ruhe setzen wollen oder dies aus Krankheitsgründen müssen, fehlt das Familienmitglied, das den Betrieb schrittweise übernimmt.





Aus guten Gründen nehmen Einzelunternehmen mit 2,2 Mio. und fast 69 % der gesamten Unternehmen den größten Teil der Rechtsformen von Unternehmen ein.

Einzelunternehmen sind formfrei und schnell zu gründen.

Es besteht keinerlei Abstimmungsbedarf in der laufenden Geschäftsführung, die durch den Inhaber wahrgenommen wird.

Es gibt dennoch eine Vielzahl von Gründen für die Entscheidung, sich mit jemand anderem zu einer Gesellschaft zusammenzuschließen oder auch z.B. aus haftungsrechtlichen Gründen eine Gesellschaft zu gründen.

Das deutsche Zivilrecht eröffnet Unternehmern eine Vielzahl an Rechtsformen, die diese für ihre Unternehmen wählen können. Im Wesentlichen können Unternehmer dabei zwischen einem Einzelunternehmen, einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft wählen. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen werden als Einzelunternehmen geführt (69 %), 16 % hingegen als Kapital-, und nur 13% als Personengesellschaften.

Die bekanntesten und verbreitetsten Gesellschaftsformen sind:



  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • die Kommanditgesellschaft (KG) mit der Sonderform der GmbH & Co. KG
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • die Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) (Unterform der GmbH)
  • die Aktiengesellschaft (AG)
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Daneben gibt je nach Zweck es noch:

  • Vereine, eingetragen und nicht eingetragen
  • Stiftungen
  • Genossenschaften
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • stille Gesellschaften und Innengesellschaften
  • Treuhandvereinbarungen
  • die Societas Europeas (SE)
  • EWIV

Aufgrund der Niederlassungsfreiheit ist es zudem denkbar, auch Gesellschaften des EU-ausländischen Rechts wie zB.

  • die Limited (Ltd.) oder
  • die Limited Liability Partnership (LLP)

Diese verschiedenen Gesellschaftsformen tragen den unterschiedlichen Anforderungen Rechnung, die an einen Personenzusammenschluss gestellt werden können. So hat ein Freiberufler, der sich mit einem Berufskollegen zusammenschließt, von dieser Gesellschaft ganz andere Vorstellungen als ein Unternehmen, das sich vergrößern will, und dafür Hunderte von Kapitalgebern sucht.



Die Entscheidung für eine möglichst optimale Rechtsform bei der Gründung eines Unternehmens ist abhängig von einer Vielzahl zivilrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Einflussfaktoren:

Unternehmenszweck

Mindestanzahl der Gründer

Mindestausstattung mit Gründungskapital (Haftkapital)Haftung der Gesellschafter bzw. Mitglieder

Verteilung von Gewinn, Verlust und Liquidationserlösen

Entnahmemöglichkeiten durch die Gesellschafter

Möglichkeit von zivilrechtlichen Verträgen zwischen dem Unternehmen und den Gesellschaftern

Unternehmernachfolge

Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

Ertragsteuerlicher Belastungsvergleich in der laufenden Besteuerung

Ein allgemeingültiger Belastungsvergleich zwischen der Besteuerung einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft sowie deren Gesellschafter ist nicht möglich, da zahlreiche Komponenten einzelfallbezogen unterschiedlich sind.

So lassen sich der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, gewerbesteuerliche Hinzurechnungen oder Kürzungen sowie der persönliche Einkommensteuersatz des Gesellschafters auch unter Berücksichtigung der anderen Einkünfte nicht allgemeingültig in die Berechnung einbeziehen.

Ferner können einige Komponenten selbst im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltet werden, wie bspw. die Höhe der Vergütungen der Gesellschaft an den Gesellschafter oder die Betriebsvermögenszugehörigkeit der Anteile.

Schließlich wirkt sich der gewerbesteuerliche Freibetrag einer Personengesellschaft von 24.500,- € je nach Höhe des Gewinns prozentual unterschiedlich aus.

Auch die Anrechnung der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften erfolgt nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel und kann bei hohen Sonderbetriebseinnahmen zu Verwerfungen führen. Mit Beschluss vom 7.4.2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) hat der BFH entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

Die Gewerbesteuer wirkt sich bei der Personengesellschaft nicht wesentlich aus, da die Gewerbesteuer in einem pauschalierten Verfahren auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet werden kann. Sobald allerdings der Gewerbesteuerhebesatz über 380 % liegt erfolgt, sie Anrechnung nicht mehr vollständig. Auch kann es durch Hinzurechnungen, Verluste oder die Verteilung des Anrechnungsvolumens bei Personengesellschaften kann es zu einem Anrechnungsüberhang ergeben, der bewirkt, dass die Gewerbesteuer ganz oder teilweisen nicht angerechnet wird.

Das deutsche Steuerrecht betrachtet Unternehmen nicht als eigenständigen Steuergegenstand, sondern ist geprägt vom „Dualismus von einkommensteuerpflichtigen Personenunternehmen und körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften“. Die Entscheidung, ob ein Unternehmen dabei der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegt, richtet sich streng nach zivilrechtlichen Vorgaben. Ausländische Rechtsformen unterliegen dabei dem sog. Typenvergleich (s.o. bei LLP)

Einheits- versus Trennungsprinzip

Bei einer Kapitalgesellschaft wird steuer- und zivilrechtlich strikt zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter unterschieden (Trennungsprinzip). Dies führt dazu, dass die Kapitalgesellschaft als juristische Person der Körperschaftsteuer unterliegt und ihre Anteilseigner darüber hinaus selbst steuerpflichtig sind. Im vorliegenden Fall der Ein-Mann-GmbH unterliegt die natürliche Person als Gesellschafter mit den Gewinnanteilen (Dividenden) aus der GmbH zusätzlich der Einkommensteuer.

Personengesellschaften stehen durch ihre relative Rechtsfähigkeit zivilrechtlich zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelunternehmen, welches gemeinsam mit dem Einzelunternehmer steuerrechtlich als ein Rechtssubjekt betrachtet wird (Einheitsprinzip). Dies hat bei Einzelunternehmen insbesondere zur Folge, dass schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem Einzelunternehmer und seinem Einzelunternehmen nicht möglich sind.

Der Gesetzgeber hatte im Falle der Besteuerung von Personengesellschaften also die Wahl, ob er diese eher wie Einzelunternehmen oder eher wie Kapitalgesellschaften behandelt. Hierbei hat er sich für ersteres entschieden. Steuersubjekt bei der Einkommensteuer ist nicht die Personengesellschaft als solche, sondern die dahinter stehenden Gesellschafter (Transparenzprinzip).

Aus einer Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) erzielt die natürliche Person Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen. Der Gesellschafter wird steuerrechtlich als sog. Mitunternehmer betrachtet.

Zivilrechtliche Verträge zwischen dem Unternehmen und den Gesellschaftern

Ein zweiter, wesentlicher Unterschied in der Besteuerung beider Gesellschaften zeigt sich in der Behandlung der zivilrechtlichen Verträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Zivilrechtlich sind diese sowohl bei der Kapital- als auch bei der Personengengesellschaft möglich. Steuerrechtlich hat die Behandlung der Personengesellschaft wie ein Einzelunternehmen jedoch zur Folge, dass schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht möglich sind. Dies hat zur Folge, dass steuerrechtlich eine Korrektur des handelsrechtlichen Jahresüberschusses um die zivilrechtlichen Verträge zu erfolgen hat.