Sachbezüge als steuerfreie Incentives für Mitarbei

Sachbezüge als steuerfreie Incentives

In der Praxis stellt die steuerfreie Gewährung von Sachbezügen an Arbeitnehmer eine beliebte und weit verbreitete Form der Nettolohnoptimierung dar.
Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Angestellten grds. bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren.

Spielregeln für die Steuerfreiheit

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass Gutschein-Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.
Bereits zum 01.01.2020 wurde durch das Jahressteuergesetz 2019 allerdings die lohnsteuerliche Behandlung von Sachbezügen an Arbeitnehmer neu geregelt.
Als Geldleistung und nicht als steuerfreier Sachbezug zu behandeln sind grds. Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Am 13. April das das Bundesfinanzministerium nun zu Details der neuen Regelung ausführlich Stellung genommen:
Insbesondere zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber, Geldsurrogate wie Kryptowährungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, stellen grundsätzlich keine Sachbezüge sondern Geldleistungen dar, für die die Steuerbefreiung nicht gilt.
Wenn zB. der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug sondern steuerpflichtiger Barlohn vor.
Ein begünstigter Sachbezug liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung vom Arbeitgeber verlangen kann.

Beispiele für steuerfreie Sachbezüge

Möglichkeiten der steuerfreien Gewährung von Sachbezügen stellen aber nach wie vor dar:
1. der Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung sowie Unfallversicherungsschutz und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber
2. die Ausgabe von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken
3. die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen.

Das sind zB.
a) Gutscheine oder Geldkarten, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen.
b) Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen dem Aussteller und einem begrenzten Kreis von einlösenden Akzeptanzstellen (nationale und regionale Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, zB. sog. City-Cards, oder Gutscheine einer bestimmten Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. dm, douglas, ARAL, REWE)

Beispiele:
• wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
• Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers
• ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
• Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Amazon Marketplace) einlösbar sind
• Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet Villages, „City-Cards“, Stadtgutscheine
• Gutscheine für den Personennah- und Fernverkehr
• Parkgutscheine
• Guthaben für die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern, Car-Sharing, E-Scootern)
• Direkte Übernahme von Fitnessstudiobeiträgen durch den Arbeitgeber
• Guthaben für Streamingdienste für Film und Musik, Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads, Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien
• Beauty- und Wellness-Behandlung in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur und dergleichen (sog. Beautykarten)

Achtung Falle: Versteckte Geldleistungen sind steuerpflichtig

Steuerpflichtige Geldleistungen stellen hingegen dar:

• Auslagenersatz und Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber
• Gestellung von Kreditkarten

Auslaufmodell: Sonderregelung für Kreditkarten

Eigentlich sind Kreditkartenmodelle von Anbietern wie edenred, Sodexho, Spendit, Givve ua. seit 2020 damit nicht mehr lohnsteuerlich begünstigt, allerdings hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung geschaffen, nach der bereits bestehende Modelle zumindest bis Ende des Jahres 2021 beibehalten werden dürfen.
Ab dem 1. Januar 2022 gelten dann allerdings allgemein einsetzbare Kreditkarten als Geldsurrogate wenn sie mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette im Rahmen unabhängiger Zahlungssystems (zB. Visa, Mastercard, American Express) eingesetzt werden können
Allein die Einschränkung der Einsatzmöglichkeit im Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.
Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die
a) über eine Barauszahlungsfunktion verfügen;
b) über eine eigene IBAN verfügen,
c) für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
d) für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können
oder
e) als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können (zb. bei Apple Pay).

Solange eine Auszahlung ausgeschlossen ist, werden jedoch die gängigen „Kreditkartenmodell“ noch bis Ende 2021 anerkannt.

Anhebung auf 50,- / Monat € ab 2022

Zum 01.01.2022 wird zudem die zulässige Betragsgrenze für steuerfreie Sachbezüge von 44,- auf 50,- € pro Monat angehoben. Ein guter Anlass, die Umstellung zur rechtssicheren Optimierung der der lohnsteuerfreien Überlassung zu nutzen.

Kleiner Aufwand – große Wirkung

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Gerne stehen wir ihnen zur Überprüfung und Umsetzung künftiger Überlassungsmodelle beratend zur Seite.