Antrag auf Erlass Soforthilfe Bayern jetzt möglich
Erlass Soforthilfe Bayern
Seit Anfang August sind sowohl der Antrag auf Ratenzahlung als auch der Erlassantrag für Empfänger der Corona Soforthilfe möglich.
Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann, sind Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Die Ratenzahlungen können genau so wie der Erlass ausschliesslich über die Rückmeldemaske des Landes Bayern online beantragt werden.
Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht.
Die Online-Datenmaske für einen Erlassantrag steht aktuell nur für natürliche Personen (Einzelunternehmen, Soloselbständige, eingetragene Kaufleute) zur Verfügung; eine Anwendung für Personen- und Kapitalgesellschaften wird Ende August bzw. Ende September folgen.
Als grobe Faustregel wird ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte (darunter fallen auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 €) sowie des liquiden Betriebsvermögens – und je nach den genauen Umständen häufig möglich sein, wenn das Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 € (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 € (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen können sich die Beträge entsprechend erhöhen. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.
Der erwartete Jahresüberschuss sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet, der im Rahmen der Antragstellung vorzulegen ist.
Steuerberater Lukas Hendricks zeigt, welche Unterlagen und Informationen Sie dafür benötigen und wie der Erlassantrag in der Rückmeldemaske des Landes Bayern richtig gestellt wird.