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* Beratung zu diesen Themen darf ich und werde ich Ihnen als Einzelfallberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz / Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten.

Eine Darstellung erfolgt nur in allgemeiner Form in Trainings und Seminaren, soweit dies nicht die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erfordert.

Rechtsdienstleistungen erfolgen ansonsten generell nur in den engen Grenzen des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Danach sind zulässig:

"Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind."