Ebay & Co melden ab 2023 ans Finanzamt
Das Gesetz zur Umsetzung der „DAC 7“-Richtlinie hat ua. mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz PStTG eine neue Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden.
Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 3 PStTG). Dabei muss das Rechtsgeschäft mittels der Plattform abgeschlossen werden können, die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss wird nicht erfasst. Ferner enthält das Gesetz einen Katalog von Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um eine Plattform handelt. Dazu gehört die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit, das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
Gilt für Plattformbetreiber mit Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland, nach inländischem Recht ins Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eine Betriebsstätte im Inland unterhält.
Nutzer: Accountinhaber (User, die auf einer Plattform registriert sind)
Anbieter: Verkäufer auf Plattformen (§ 4 PStTG).
Der Meldepflicht unterliegen nur bestimmte, sog. „relevante Tätigkeiten“, sofern sie gegen eine Vergütung erbracht werden (§ 5 PStTG):
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an unbeweglichem Vermögen (AirBnB),
- die Erbringung persönlicher Dienstleistungen,
- der Verkauf von Waren (ebay)
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an Verkehrsmitteln (Car-sharing).
Die meldepflichtigen Informationen (§ 14 PStTG) sind jährlich bis zum 31.01. des Folgejahres, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter registriert worden ist, gegenüber dem BZSt zu machen. Das BZSt leitet die gemeldeten Angaben zu inländischen Anbietern an die Finanzbehörden weiter.
Eine klare Grenze, wann Verkäufe bei Ebay noch privat sind und wann das Volumen bereits die Gewerblichkeit übersteigt, gibt es nicht. Indizien (erhaltene Bewertungen, Neuware, Sortiment oder Verkaufsvolumen) können nur Anhaltspunkte geben, führen aber keine eindeutige Lösung herbei.
Bundesfinanzhof (BFH) vom 12.08.2015, Az. XI R 43/13: Der Verkauf bei Ebay kann schon als gewerblich gelten, wenn in einem Zeitraum von rund zwei Jahren insgesamt 140 Auktionen bei Ebay abgewickelt werden.
BFH Urteil v. 12.05.2022 - V R 19/20: Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vor.
Zum Download des Gesetzes [231 KB]